Meint der Fremde, daß das Nichtentscheiden über einen Sichtvermerksantrag nicht dazu führen dürfe, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei als ein Fremder, über dessen Antrag noch vor dem 1.7.1993 positiv entschieden wurde und erachtet er mit diesem Hinweis § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für bedenklich, so kann der VwGH diesen Bedenken nicht beipflichten. Denn die Säumigkeit einer Behörde - die der Fremde im übrigen auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg hätte geltend machen können - ist nicht geeignet, die Übergangsbestimmung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 bzw die in ihr enthaltene Stichtagsregelung (einschließlich damit verbundener Härten im Einzelfall) als unsachlich erscheinen zu lassen.Meint der Fremde, daß das Nichtentscheiden über einen Sichtvermerksantrag nicht dazu führen dürfe, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei als ein Fremder, über dessen Antrag noch vor dem 1.7.1993 positiv entschieden wurde und erachtet er mit diesem Hinweis Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für bedenklich, so kann der VwGH diesen Bedenken nicht beipflichten. Denn die Säumigkeit einer Behörde - die der Fremde im übrigen auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg hätte geltend machen können - ist nicht geeignet, die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 bzw die in ihr enthaltene Stichtagsregelung (einschließlich damit verbundener Härten im Einzelfall) als unsachlich erscheinen zu lassen.