Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0277

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180277.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180277_19940623X01

Rechtssatz für 94/18/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0308

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0277 1

Stammrechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180308.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180308_19940623X01

Rechtssatz für 94/18/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0182

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0277 1

Stammrechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180182.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180182_19940721X02

Rechtssatz für 94/18/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0331

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0277 1

Stammrechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180331.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180331_19940721X02

Rechtssatz für 94/18/0377

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0377

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0277 1

Stammrechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180377.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180377_19940721X03

Rechtssatz für 94/18/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0427

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0277 1

Stammrechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180427.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180427_19940721X02