Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0377

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/18/0277 1

Stammrechtssatz

Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zu. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem AufenthaltsG 1992 getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0310).