Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs 1 FrG 1993 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (argumentum: "ist"), weswegen das Argument des Fremden, daß die Behörde mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslagen hätte finden müssen, nicht zielführend ist.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (argumentum: "ist"), weswegen das Argument des Fremden, daß die Behörde mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslagen hätte finden müssen, nicht zielführend ist.