Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0458

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0230 4

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (argumentum: "ist"), weswegen das Argument des Fremden, daß die Behörde mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslagen hätte finden müssen, nicht zielführend ist.