Fehlt es an einem iSd § 19 FrG 1993 relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden, dann erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).Fehlt es an einem iSd Paragraph 19, FrG 1993 relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden, dann erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).