Im konkreten Fall wurde das Aufenthaltsverbot gegen den Fremdem im Jahr 1992 deshalb erlassen, weil er am 25.10.1991 neuerlich wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde. Die "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" iSd § 20 Abs 2 FrG 1993 besteht demnach in dieser Verurteilung, weshalb der für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG 1985 gegeben sind, entscheidende Zeitpunkt unmittelbar vor dieser Verurteilung gelegen ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0533; E 3.3.1994, 93/18/0633).Im konkreten Fall wurde das Aufenthaltsverbot gegen den Fremdem im Jahr 1992 deshalb erlassen, weil er am 25.10.1991 neuerlich wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde. Die "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" iSd Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 besteht demnach in dieser Verurteilung, weshalb der für die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 gegeben sind, entscheidende Zeitpunkt unmittelbar vor dieser Verurteilung gelegen ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0533; E 3.3.1994, 93/18/0633).