"Enge freundschaftliche Beziehungen" des Fremden zu einer österreichischen Staatsangehörigen werden, sofern es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft handelt, vom Schutz des § 19 FrG 1993 nicht umfaßt."Enge freundschaftliche Beziehungen" des Fremden zu einer österreichischen Staatsangehörigen werden, sofern es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft handelt, vom Schutz des Paragraph 19, FrG 1993 nicht umfaßt.