Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0096

Rechtssatz

"Enge freundschaftliche Beziehungen" des Fremden zu einer österreichischen Staatsangehörigen werden, sofern es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft handelt, vom Schutz des Paragraph 19, FrG 1993 nicht umfaßt.