Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0096

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Tunesien 1965 Art2;

Rechtssatz

Die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet unterbricht im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Wiedereinreise seinen bereits zu diesem Zeitpunkt im Grunde des Artikel 2, des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl 1965/254, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung nicht, würde doch die gegenteilige Auffassung die Möglichkeit zu einer Umgehung der in der angeführten Vorschrift vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes eröffnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180096.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180096_19940324X01

Rechtssatz für 95/18/0716

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/18/0716

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1994/03/24 94/18/0096 1 (hier jeweils zweiwöchige bis dreiwöchige Ausreisen in die Heimat Jugoslawien).

Stammrechtssatz

Die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet unterbricht im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Wiedereinreise seinen bereits zu diesem Zeitpunkt im Grunde des Artikel 2, des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl 1965/254, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung nicht, würde doch die gegenteilige Auffassung die Möglichkeit zu einer Umgehung der in der angeführten Vorschrift vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes eröffnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180716.X03

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180716_19960711X03