Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/18/0716
Entscheidungsdatum
11.07.1996
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke
Norm
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1994/03/24 94/18/0096 1
(hier jeweils zweiwöchige bis dreiwöchige Ausreisen in die
Heimat Jugoslawien).
Stammrechtssatz
Die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet unterbricht im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Wiedereinreise seinen bereits zu diesem Zeitpunkt im Grunde des Art 2 des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl 1965/254, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung nicht, würde doch die gegenteilige Auffassung die Möglichkeit zu einer Umgehung der in der angeführten Vorschrift vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes eröffnen.Die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet unterbricht im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Wiedereinreise seinen bereits zu diesem Zeitpunkt im Grunde des Artikel 2, des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl 1965/254, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung nicht, würde doch die gegenteilige Auffassung die Möglichkeit zu einer Umgehung der in der angeführten Vorschrift vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes eröffnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180716.X03
Dokumentnummer
JWR_1995180716_19960711X03