Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0096

Rechtssatz

Die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet unterbricht im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Wiedereinreise seinen bereits zu diesem Zeitpunkt im Grunde des Artikel 2, des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBl 1965/254, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung nicht, würde doch die gegenteilige Auffassung die Möglichkeit zu einer Umgehung der in der angeführten Vorschrift vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes eröffnen.