Mit einem Aufenthaltsverbot ist - anders als im Falle einer
Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 - das Verbot der Rückkehr Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 - das Verbot der Rückkehr
für die Gültigkeitsdauer verbunden.