Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0013

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs3;
FrG 1993 §22 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 und einer Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz 2, (Ziffer eins, - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (Paragraph 17, Absatz 3, FrG 1993, Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn an) oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 6, FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180013.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180013_19940908X03

Rechtssatz für 94/18/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0137

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0013 3 (Hier: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Ausweisung anders als die Behörde erster Instanz auf § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 und nicht auf § 17 Abs 2 Z 4 dieses Gesetzes zu stützen).

Stammrechtssatz

Bei einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 und einer Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz 2, (Ziffer eins, - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (Paragraph 17, Absatz 3, FrG 1993, Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn an) oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 6, FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180137.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180137_19951109X01

Rechtssatz für 94/18/0529

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0529

Entscheidungsdatum

30.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs3;
FrG 1993 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0013 3 (Hier Bestätigung der Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 4 FrG 1993; außerdem Heranziehung des § 17 Abs 1 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Bei einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 und einer Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz 2, (Ziffer eins, - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (Paragraph 17, Absatz 3, FrG 1993, Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn an) oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 6, FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180529.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1994180529_19951130X02