Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0006

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/04 Grenzverkehr

Norm

FrG 1993 §15;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §5;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
MeldeG 1991 §7 Abs1;
PersonenverkehrsAbk Italien 1972 Art1 Abs3;

Rechtssatz

Durch die Übertretung des Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 15 und Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 sowie wegen der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG 1991 ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 erfüllt. Diese Bestrafungen allein rechtfertigen allerdings noch nicht die Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter Interessen zuwiderlaufen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fremden handelt, der ohne Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften ständigen Aufenthalt in Österreich nehmen wollte. (Der Fremde betreibt in Italien ein Unternehmen, das Spezialmarmorverlegearbeiten durchführt. Er hat im Auftrag einer österreichischen Firma jeweils nur von Montag bis Freitag in Österreich solche Arbeiten durchgeführt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180006.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180006_19940414X01