Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/18/0006

Rechtssatz

Durch die Übertretung des Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 15 und Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 sowie wegen der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG 1991 ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 erfüllt. Diese Bestrafungen allein rechtfertigen allerdings noch nicht die Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter Interessen zuwiderlaufen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fremden handelt, der ohne Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften ständigen Aufenthalt in Österreich nehmen wollte. (Der Fremde betreibt in Italien ein Unternehmen, das Spezialmarmorverlegearbeiten durchführt. Er hat im Auftrag einer österreichischen Firma jeweils nur von Montag bis Freitag in Österreich solche Arbeiten durchgeführt.)