Wird ein vom Beschuldigten (zum Beweis der erfolgten Auftragszuweisungen und Weisungen an den Filialleiter und der Kontrollmaßnahmen) genannter Zeuge (hier der Filialleiter) nicht vernommen und die Nichtaufnahme dieses Beweises im Strafbescheid nicht erwähnt und nicht begründet, so hindert dieser Begründungsmangel angesichts des auf Grund der Aussage des Filialinspektors im übrigen vorliegenden Beweisergebnisses den VwGH an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben. Mangels einer diesbezüglichen Begründung ist es dem VwGH verwehrt, von vornherein davon auszugehen, daß die Einvernahme des Fililalleiters als Zeugen ein untaugliches Beweismittel (zur Feststellung, ob der Beschuldigte bei Delegierung der Pflichterfüllung an den Filialleiter die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen) gebildet hätte.