Wurden der abgabepflichtigen Gesellschaft durch eine Kontosperre der Bank die Zahlungsmittel entzogen und wurde die Abgabenschuld erst am 15ten des darauffolgenden Monates fällig (hier: Lohnsummensteuer, vgl § 25 Abs 1 GewStG), dann kam dem Abschluß von Zessionsverträgen keine Relevanz für die Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zu. Dies übersieht die Behörde, wenn sie ein Verschulden des Geschäftsführers im Abschluß von Zessionsverträgen erblickt, besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Gesellschaft nach dem Zeitpunkt der Kontosperre noch über Zahlungsmittel verfügt hätte, wären die Zessionsverträge (mit der Bank) nicht geschlossen worden.Wurden der abgabepflichtigen Gesellschaft durch eine Kontosperre der Bank die Zahlungsmittel entzogen und wurde die Abgabenschuld erst am 15ten des darauffolgenden Monates fällig (hier: Lohnsummensteuer, vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, GewStG), dann kam dem Abschluß von Zessionsverträgen keine Relevanz für die Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zu. Dies übersieht die Behörde, wenn sie ein Verschulden des Geschäftsführers im Abschluß von Zessionsverträgen erblickt, besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Gesellschaft nach dem Zeitpunkt der Kontosperre noch über Zahlungsmittel verfügt hätte, wären die Zessionsverträge (mit der Bank) nicht geschlossen worden.