Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/07/0127
Entscheidungsdatum
10.12.1998
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0442 1
Stammrechtssatz
Die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht erstreckt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen; sie umfaßt demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0057; E 17.12.1990, 90/19/0326).Die im Paragraph 13 a, AVG verankerte Manuduktionspflicht erstreckt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen; sie umfaßt demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0057; E 17.12.1990, 90/19/0326).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime
Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070127.X01
Dokumentnummer
JWR_1998070127_19981210X01