Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/17/0162

Entscheidungsdatum

22.02.1999

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Besch belangt wurde) gehandelt hat, nämlich ob als Aufsteller (Unternehmer der Veranstaltung) und/oder als Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und/oder als Eigentümer des Apparates vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987). Handelt es sich doch dabei um kein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 19, Absatz eins, VergnügungssteuerG 1987). Das ändert freilich nichts daran, dass die Handlung oder Unterlassung, durch die die Abgabe verkürzt wurde, näher zu konkretisieren ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170162.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994170162_19990222X03