Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
94/17/0122
Entscheidungsdatum
20.09.1996
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/16/0212 E 3. Oktober 1996
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 5
Stammrechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem § 18 Wr LAO (= § 20 BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem Paragraph 18, Wr LAO (= Paragraph 20, BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170122.X05
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015
Dokumentnummer
JWR_1994170122_19960920X05