Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem Paragraph 18, Wr LAO (= Paragraph 20, BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X05

Rechtssatz für 94/17/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/17/0122

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/16/0212 E 3. Oktober 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 5

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem Paragraph 18, Wr LAO (= Paragraph 20, BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170122.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1994170122_19960920X05

Rechtssatz für 96/17/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/17/0066

Entscheidungsdatum

24.02.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 5

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem Paragraph 18, Wr LAO (= Paragraph 20, BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170066.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996170066_19970224X02