Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0250

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 461;

Rechtssatz

Gem Paragraphen 9, Absatz eins und 80 Absatz eins, BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130250.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130250_19900523X01

Rechtssatz für 90/15/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0145

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 209;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0250 E 23. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraphen 9, Absatz eins und 80 Absatz eins, BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150145.X01

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150145_19901008X01

Rechtssatz für 94/15/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/15/0016

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0250 E 23. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraphen 9, Absatz eins und 80 Absatz eins, BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150016.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994150016_19940817X02