Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15148 A/1999
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/12/0299
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/07 Personalvertretung
Norm
PVG 1967 §10 Abs2;
PVG 1967 §9 Abs2;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0350
Rechtssatz
Unter Einvernehmen versteht man in der österreichischen Rechtssprache nach herrschender Auffassung und Judikatur ZUSTIMMUNG. In diesem Sinn wird dieser Begriff auch vom Gesetzgeber in § 9 Abs 2 PVG verwendet, wie sich aus § 10 Abs 2 zweiter Satz PVG unmissverständlich ergibt.Unter Einvernehmen versteht man in der österreichischen Rechtssprache nach herrschender Auffassung und Judikatur ZUSTIMMUNG. In diesem Sinn wird dieser Begriff auch vom Gesetzgeber in Paragraph 9, Absatz 2, PVG verwendet, wie sich aus Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG unmissverständlich ergibt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Einvernehmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X01
Im RIS seit
21.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014
Dokumentnummer
JWR_1994120299_19990526X01