Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

94/12/0299

Rechtssatz

Unter Einvernehmen versteht man in der österreichischen Rechtssprache nach herrschender Auffassung und Judikatur ZUSTIMMUNG. In diesem Sinn wird dieser Begriff auch vom Gesetzgeber in Paragraph 9, Absatz 2, PVG verwendet, wie sich aus Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG unmissverständlich ergibt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/12/0350