Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
94/12/0299
Unter Einvernehmen versteht man in der österreichischen Rechtssprache nach herrschender Auffassung und Judikatur ZUSTIMMUNG. In diesem Sinn wird dieser Begriff auch vom Gesetzgeber in Paragraph 9, Absatz 2, PVG verwendet, wie sich aus Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz PVG unmissverständlich ergibt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0350