Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14158 A/1994
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/12/0271
Entscheidungsdatum
16.11.1994
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §15 Abs1 Z10;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §20 Abs1;
Rechtssatz
Weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im § 20 Abs 1 GehG ergibt sich notwendigerweise, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0208).Weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Paragraph 20, Absatz eins, GehG ergibt sich notwendigerweise, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1994120271_19941116X03