Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

94/12/0271

Rechtssatz

Weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Paragraph 20, Absatz eins, GehG ergibt sich notwendigerweise, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0208).