Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
94/12/0271
Weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Paragraph 20, Absatz eins, GehG ergibt sich notwendigerweise, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0208).