Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14158 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/12/0271

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Paragraph 15, Absatz 6, Satz 1 GehG kommt insofern Bedeutung zu, als der Beamte in seinem auf Einzelverrechnung gestellten Neubemessungsantrag eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes behaupten muß und sich diese unter seiner Mitwirkung im Verwaltungsverfahren als zutreffend erweist. Dies folgt aus der Einsicht, daß Pauschalierung und Einzelbemessung bloß verschiedene Berechnungsarten sind, die sich in bezug auf die Grundvoraussetzungen für die Höhe des Anspruches nicht wesentlich voneinander unterscheiden, sieht man vom Moment der Dauerhaftigkeit/Regelmäßigkeit ab, das jedenfalls eine Voraussetzung für die Pauschalierungsmöglichkeit ist (aber selbst bei deren Vorliegen die Einzelverrechnung nicht ausschließt). Wurde die pauschaliert bemessene Nebengebühr, deren Abänderung der Beamte im Ergebnis durch einen Einzelbemessungsantrag anstrebt, seinerzeit in Bescheidform

festgestellt, ist die maßgebliche Änderung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft ( Paragraph 68, Absatz eins, AVG) von Bedeutung (Hinweis E 26.5.1993, 92/12/0142); dabei ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der (behaupteten zwischenzeitigen) Sachverhaltsänderung jeweils von dem Sachverhalt auszugehen, der dem jeweiligen Pauschalierungsbescheid bei seiner Erlassung zugrunde lag.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994120271_19941116X02