Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14158 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0271

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus Paragraph 15, Absatz 6, Satz 1 GehG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994120271_19941116X01