Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14158 A/1994
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/12/0271
Entscheidungsdatum
16.11.1994
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
Rechtssatz
Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus § 15 Abs 6 Satz 1 GehG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus Paragraph 15, Absatz 6, Satz 1 GehG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1994120271_19941116X01