Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

94/12/0271

Rechtssatz

Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus Paragraph 15, Absatz 6, Satz 1 GehG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.