Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Wenn die vorläufige Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 einer beabsichtigten Versetzung nach Paragraph 67, legcit vorausgeht, sind die Begründungsanforderungen für das im Nachhinein geführte Feststellungsverfahren zur Frage, ob die Befolgung der Dienstzuteilungsweisung zu den Dienstpflichten des betroffenen Beamten gehört, nicht übertrieben hoch anzusetzen, weil ansonsten die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in den Voraussetzungen zwischen den beiden Formen der Personalmaßnahmen verwischt würde. Andererseits kann es aber aus Gründen des Rechtsschutzes, insbesondere gegen eine willkürliche Vorgangsweise des Dienstgebers, nicht hingenommen werden, daß Feststellungsbescheide über Dienstzuteilungsweisungen auch für die ersten 90 Tage eines Kalenderjahres ohne nachvollziehbare Begründung rechtmäßig sein sollen. Ob die Begründungsanforderungen erfüllt werden, kann nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweils vorliegenden Umstände beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X10

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X10