Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
94/12/0241
Entscheidungsdatum
25.03.1998
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;
Rechtssatz
Dienstrechtiche Interessen für eine Dienstzuteilung nach § 22 Abs 3 erster Satz DP idF LGBl Stmk 1984/033 können auch in einem in Aussicht genommenen Versetzungsverfahren liegen, dessen Einleitung im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zumindest unmittelbar bevorstand. Da die Personalmaßnahme der Dienstzuteilung unabhängig von einem Disziplinarverfahren erfolgen kann, kommt es weder darauf an, ob der betroffene Beamte schuldhaft gehandelt hat oder ob ein strafgerichtliches oder Disziplinarverfahren anhängig ist.Dienstrechtiche Interessen für eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 können auch in einem in Aussicht genommenen Versetzungsverfahren liegen, dessen Einleitung im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zumindest unmittelbar bevorstand. Da die Personalmaßnahme der Dienstzuteilung unabhängig von einem Disziplinarverfahren erfolgen kann, kommt es weder darauf an, ob der betroffene Beamte schuldhaft gehandelt hat oder ob ein strafgerichtliches oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X08
Im RIS seit
25.01.2001
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
JWR_1994120241_19980325X08