Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Die dienstlichen Interessen für eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, DP in der Fassung LBGl Stmk 1984/033 können sehr weit gespannt sein. Dies ist aus Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz legcit abzuleiten: Wenn die über 90 Tage pro Kalenderjahr hinausreichende Dienstzuteilung, die zweifellos stärker in die Rechtsstellung des Beamten eingreift als eine kürzere Dienstzuteilung, nur bei Vorliegen einer der beiden dort genannten Tatbestandsalternativen gedeckt ist, müssen die Anforderungen für die gelindere Maßnahme geringer sein. Dies gilt umsomehr im Verhältnis zur "Dauermaßnahme" der Versetzung vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, legcit), für die das Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen vom Gesetz gefordert wird (Paragraph 67, Absatz 2, legcit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X07

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X07