Bei ärztlichen Begutachtungen nach dem Stmk PGG 1993 handelt es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug iSd § 19 Abs 6 DGO Graz.Bei ärztlichen Begutachtungen nach dem Stmk PGG 1993 handelt es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug iSd Paragraph 19, Absatz 6, DGO Graz.