Eine Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 GehG dahingehend, daß jede Dienstpflichtverletzung, auf die sich die Suspendierung stützte, zur endgültigen Kürzung des Monatsbezuges führt, wenn ihretwegen im nachfolgenden Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung oder Geldstrafe verhängt wurde, läßt völlig außer Betracht, daß die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem funktionalen Bedürfnis liegt, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (Suspendierung als vorübergehende Sicherungsmaßnahme im Verdachtsbereich; Hinweis E 25.4.1990, 89/09/0163, E 19.10.1990, 90/09/0112). War daher der MASSGEBENDE Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen, hinsichtlich derer keiner der Tatbestände gem § 13 Abs 1 GehG erfüllt ist, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.Eine Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GehG dahingehend, daß jede Dienstpflichtverletzung, auf die sich die Suspendierung stützte, zur endgültigen Kürzung des Monatsbezuges führt, wenn ihretwegen im nachfolgenden Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung oder Geldstrafe verhängt wurde, läßt völlig außer Betracht, daß die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem funktionalen Bedürfnis liegt, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (Suspendierung als vorübergehende Sicherungsmaßnahme im Verdachtsbereich; Hinweis E 25.4.1990, 89/09/0163, E 19.10.1990, 90/09/0112). War daher der MASSGEBENDE Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen, hinsichtlich derer keiner der Tatbestände gem Paragraph 13, Absatz eins, GehG erfüllt ist, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.