Im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs 4 AVG), ist die Behörde sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der "Sache" auch solche Auswirkungen des Projektes (hier nach § 17 Abs 2 Slbg NatSchG 1993) zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat.Im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 66, Absatz 4, AVG), ist die Behörde sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der "Sache" auch solche Auswirkungen des Projektes (hier nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg NatSchG 1993) zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat.