Der Begriff "beeinträchtigen" in § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 bietet hinsichtlich mangelnder Bestimmtheit keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Begriff ist unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Norm einer Auslegung zugänglich. Daß er eine Bewertung voraussetzt, liegt in der Natur der Sache und gibt keinen Anlaß zu Bedenken in Hinblick auf Art 18 B-VG (Hinweis VfGH E 27.9.1978, VfSlg 8388).Der Begriff "beeinträchtigen" in Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 bietet hinsichtlich mangelnder Bestimmtheit keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Begriff ist unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Norm einer Auslegung zugänglich. Daß er eine Bewertung voraussetzt, liegt in der Natur der Sache und gibt keinen Anlaß zu Bedenken in Hinblick auf Artikel 18, B-VG (Hinweis VfGH E 27.9.1978, VfSlg 8388).