Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/10/0265

Entscheidungsdatum

10.06.1985

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100265.X03

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1984100265_19850610X03

Rechtssatz für 87/10/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/10/0195

Entscheidungsdatum

20.06.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0265 E 10. Juni 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100195.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1987100195_19880620X04

Rechtssatz für 94/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0165

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0265 E 10. Juni 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100165.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100165_19960909X03