Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/10/0195
Entscheidungsdatum
20.06.1988
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0265 E 10. Juni 1985 RS 3
Stammrechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100195.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1987100195_19880620X04