Verwaltungsgerichtshof
10.06.1985
84/10/0265
Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)