Im Hinblick auf § 19 Abs 5 ForstG 1975, der die Parteistellung autoritativ bestimmt, erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der jeweils vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zukommt; nur dann, wenn § 19 Abs 5 ForstG 1975 im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist an Hand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106).Im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 5, ForstG 1975, der die Parteistellung autoritativ bestimmt, erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der jeweils vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG zukommt; nur dann, wenn Paragraph 19, Absatz 5, ForstG 1975 im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist an Hand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106).