§ 39 OÖ NatSchG 1982 räumt ungeachtet des Wortes "kann" der Behörde kein freies Ermessen ein, sondern erlegt ihr die Verpflichtung auf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0057, VwSlg 12293 A/1986).Paragraph 39, OÖ NatSchG 1982 räumt ungeachtet des Wortes "kann" der Behörde kein freies Ermessen ein, sondern erlegt ihr die Verpflichtung auf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0057, VwSlg 12293 A/1986).