Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/07/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/07/0009

Entscheidungsdatum

15.07.1986

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Selbst das Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes bedeutet noch nicht, dass die Festlegung der Widmung einer Waldfläche als Bauland zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muss. Vielmehr hat die Forstbehörde auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984070009.X01

Im RIS seit

21.10.2004

Dokumentnummer

JWR_1984070009_19860715X01

Rechtssatz für 94/10/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0130

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0009 E 15. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst das Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes bedeutet noch nicht, dass die Festlegung der Widmung einer Waldfläche als Bauland zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muss. Vielmehr hat die Forstbehörde auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100130.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100130_19950329X04