Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.1986

Geschäftszahl

84/07/0009

Rechtssatz

Selbst das Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes bedeutet noch nicht, dass die Festlegung der Widmung einer Waldfläche als Bauland zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muss. Vielmehr hat die Forstbehörde auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche überwiegt.