Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/10/0477
Entscheidungsdatum
18.04.1994
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0110 2
Stammrechtssatz
Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die sogenannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 16.6.1992, 88/08/0105 und E 29.3.1993, 90/10/0025).
Schlagworte
Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung
Parteistellung Bedarf
Standort
Existenzgefährdung Prognose
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100477.X05
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
JWR_1992100477_19940418X05