Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0110

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1990/362;
ApGNov 1990;

Rechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die sogenannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 16.6.1992, 88/08/0105 und E 29.3.1993, 90/10/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100110.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1992100110_19931129X02

Rechtssatz für 92/10/0477

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/10/0477

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0110 2

Stammrechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die sogenannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 16.6.1992, 88/08/0105 und E 29.3.1993, 90/10/0025).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung Parteistellung Bedarf Standort Existenzgefährdung Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100477.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1992100477_19940418X05

Rechtssatz für 94/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0123

Entscheidungsdatum

23.01.1995

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0110 2

Stammrechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die sogenannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 16.6.1992, 88/08/0105 und E 29.3.1993, 90/10/0025).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung Existenzgefährdung Prognose Parteistellung Bedarf Standort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100123.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994100123_19950123X02

Rechtssatz für 95/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/10/0072

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0110 2

Stammrechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die sogenannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 16.6.1992, 88/08/0105 und E 29.3.1993, 90/10/0025).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung Existenzgefährdung Prognose Parteistellung Bedarf Standort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100072.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100072_19960506X05