Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

95/10/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0110 2

Stammrechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Frage der leichteren Erreichbarkeit der einen oder anderen Betriebsstätte für einen bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Personenkreis nach (insbesondere) räumlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht entschieden werden kann, weil die für die Zuwendung des Apothekenpublikums zur einen oder anderen Apotheke ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben. Nur in einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, die Bevölkerung eines solchen Gebietes jeweils nach gleichen Bruchteilen dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden Apotheken (bei zwei in Betracht kommenden Apotheken somit jeweils zur Hälfte) zuzurechnen. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der die sogenannte "Divisionsmethode" ablehnenden Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 16.6.1992, 88/08/0105 und E 29.3.1993, 90/10/0025).