Bei der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" gem § 6 Abs 1 lit a Bgld NatSchG 1990 und der "nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenenBei der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" gem Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Bgld NatSchG 1990 und der "nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen
Landschaftsraumes" gem § 6 Abs 1 lit c Bgld NatSchG 1990 handelt es sich um verschiedene Tatbestände und bei "Landschaftsbild" und "Landschaftscharakter" um verschiedene Begriffe.Landschaftsraumes" gem Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG 1990 handelt es sich um verschiedene Tatbestände und bei "Landschaftsbild" und "Landschaftscharakter" um verschiedene Begriffe.