Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

94/10/0117

Rechtssatz

Bei der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" gem Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Bgld NatSchG 1990 und der "nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen

Landschaftsraumes" gem Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG 1990 handelt es sich um verschiedene Tatbestände und bei "Landschaftsbild" und "Landschaftscharakter" um verschiedene Begriffe.