Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/10/0111
Entscheidungsdatum
29.01.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
Norm
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;
Rechtssatz
Angesichts eines Ausmaßes der zur Rodung beantragten Fläche von ca 2 ha und mangels Anhaltspunkten für einen ganz außergewöhnlichen Grundriß besteht für die Behörde kein Anlaß, eine durchschnittliche Breite der bestockten Fläche von weniger als 10 m für möglich zu halten und entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100111.X02
Dokumentnummer
JWR_1994100111_19960129X02