Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0111

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts eines Ausmaßes der zur Rodung beantragten Fläche von ca 2 ha und mangels Anhaltspunkten für einen ganz außergewöhnlichen Grundriß besteht für die Behörde kein Anlaß, eine durchschnittliche Breite der bestockten Fläche von weniger als 10 m für möglich zu halten und entsprechende Ermittlungen anzustellen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100111.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100111_19960129X02