Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0097

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Rechtssatz

Sieht eine Nebenbestimmung im Rodungsbescheid vor, daß die "Rodungsbewilligung ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist", wird iSd Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 die Gültigkeit der Bewilligung an die auschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Daher gilt die Rodungsbewilligung nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne daß es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1994100097_19941024X02

Rechtssatz für 95/10/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0095

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 94/10/0097 2

Stammrechtssatz

Sieht eine Nebenbestimmung im Rodungsbescheid vor, daß die "Rodungsbewilligung ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist", wird iSd Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 die Gültigkeit der Bewilligung an die auschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Daher gilt die Rodungsbewilligung nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne daß es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100095_19971027X01