Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0071

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Rechtssatz

Mit Einwendungen der Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, die allein darauf abzielten darzutun, daß und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei, kann nicht aufgezeigt werden, inwiefern damit in ihr die (beschränkte) Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw auf Abwehr von diesem Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist (Hinweis E 26.2.1987, 86/07/0224-0228, E 21.12.1987, 87/10/0051, und E 28.3.1988, 87/10/0140).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100071_19940926X02

Rechtssatz für 94/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0072

Entscheidungsdatum

21.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 94/10/0071 2

Stammrechtssatz

Mit Einwendungen der Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, die allein darauf abzielten darzutun, daß und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei, kann nicht aufgezeigt werden, inwiefern damit in ihr die (beschränkte) Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw auf Abwehr von diesem Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist (Hinweis E 26.2.1987, 86/07/0224-0228, E 21.12.1987, 87/10/0051, und E 28.3.1988, 87/10/0140).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100072.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1994100072_19941121X02

Rechtssatz für 95/10/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0260

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 94/10/0071 2

Stammrechtssatz

Mit Einwendungen der Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, die allein darauf abzielten darzutun, daß und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei, kann nicht aufgezeigt werden, inwiefern damit in ihr die (beschränkte) Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw auf Abwehr von diesem Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist (Hinweis E 26.2.1987, 86/07/0224-0228, E 21.12.1987, 87/10/0051, und E 28.3.1988, 87/10/0140).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100260.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100260_19960506X01