Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
94/10/0033
Entscheidungsdatum
09.09.1996
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 sind die für und gegen ein bestimmtes Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.6.1993, 93/10/0019).Im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1991 sind die für und gegen ein bestimmtes Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.6.1993, 93/10/0019).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100033.X05
Dokumentnummer
JWR_1994100033_19960909X05