Bei einer Verurteilung des Beamten wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Minderjährigen, die er über mehrere Jahre hindurch (wenn auch in seiner Freizeit) an seiner Arbeitsstelle, bei der er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit (hier: als Platzwart) unbestrittenermaßen laufend Kontakt mit Jugendlichen hatte, ausgeübt hatte, kommt wegen der Art und Schwere dieser Handlungen eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112, E 10.9.1986, 85/09/0146 und E 21.5.1992, 92/09/0119). Auch eine "günstige Zukunftsprognose" und eine vom Beamten damit im Zusammenhang gerügte fehlende Einholung eines psychologischen Gutachtens über seine "Persönlichkeitsstruktur" könnten den eingetretenen Vertrauensbruch nicht aus der Welt schaffen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in anderer dienstlicher Verwendung (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0122 und 94/09/0174, E 8.2.1996, 95/09/0146).